Infoseite
Auf dieser Seite stellen wir dir einige Informationen über unseren Sport sowie allgemeine Informationen, die den Sportbereich tangieren bereit.
Gemeinsam gegen Doping
Sport ist Leidenschaft, Sport sorgt für Ausgleich, Sport stärkt den Teamgeist, Sport macht Spaß...
Und damit der Sport auch sauber bleibt, positionieren wir uns klar gegen Doping. Gemeinsam erreichen wir mehr und stellen dir weitere Informationen hier gerne bereit. Auf der Internetseite gemeinsam-gegen-doping.de bekommst du alle wichtigen Informationen.
Präventionskonzept gegen sexualisierte Gewalt
Schon seit Jahren engagiert sich der DTB mit Maßnahmen in diesem Bereich, doch u.a. die Ereignisse des Missbrauchsskandals im US-Turnen und in anderen gesellschaftlichen Bereichen haben dazu geführt, ein umfassendes Konzept und Maßnahmenpaket zu entwickeln. Die Aktualität des Themas wird mit den jüngsten Mobbing- und Missbrauchsvorwürfen im Turnen in Großbritannien sowie der erschütternden Darstellung des Missbrauchsskandals im US-Turnen durch den Netflix-Film „Athletin A" noch einmal verdeutlicht.
Der Deutsche Turner-Bund (DTB) und seine Jugendorganisation - die Deutsche Turnerjugend (DTJ) - möchten so betroffene Sportlerinnen und Sportler ermutigen, mit ihren Erfahrungen Hilfe zu suchen und sich an die entsprechenden Stellen zu wenden.Das klare Ziel von DTB und der DTJ sowie den Landesturnverbänden ist die Schaffung einer Kultur des Hinsehens und des Handels in der gesamten Turnfamilie. Denn nur so kann eine Sensibilisierung für Gefahren erreicht werden. Der DTB sieht sich dem Schutz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in besonderem Maße verpflichtet.
Der Schwerpunkt liegt auf präventiven Maßnahmen, die Intervention bei akuten Fällen wird mit maßgeblicher Unterstützung der zuständigen Stellen (zumeist Landessportbünde oder auch Beratungsstellen) durchgeführt. Der DTB arbeitet bereits seit längerem kontinuierlich an der Ausarbeitung des Präventionskonzeptes, mitsamt den entsprechenden Maßnahmen. Früher als geplant und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gefordert, geht es nun umfänglich in die Umsetzung.„Die neuesten bekannt gewordenen Vorfälle zeigen uns einmal mehr, wie wachsam wir sein müssen und wichtig die richtige Handlungsweise bei jeglicher Form von Gewalt im Sport ist. Aus diesem Grund gehen wir bereits jetzt mit unserem Konzept an die Öffentlichkeit und möchten die Betroffenen ermutigen, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden.
Das Konzept soll nicht nur Hilfe ermöglichen, sondern soll auch Hilfestellung und Orientierung für unsere Vereine im Kampf gegen sexualisierte Gewalt geben“, sagt DTB-Präsident Dr. Alfons Hölzl. Das Präventionskonzept des DTB basiert auf dem Stufenmodell der Deutschen Sportjugend (DSJ) und der Eigenerklärung des BMI. Der DTB hat es bereits an seine Landesturnverbände versendet zusammen mit einer Selbstverpflichtungserklärung, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen des Konzeptes durchgängig umgesetzt werden. DTB-Athletensprecherin Kim Bui erklärt: „Wir Turnerinnen und Turner sind sehr erschüttert über die bekannt gewordenen Missbrauchs-Fälle. Umso wichtiger ist es, dass die richtigen Vorkehrungen zum Schutze von Sportlerinnen und Sportlern getroffen werden und dadurch Abhängigkeitsverhältnisse als auch Machtmissbrauch in jeglicher Form unterbunden werden. Wir begrüßen daher das Präventionskonzept des DTB sehr“.
Mit dem weiterführenden Link zum DTB gelangst du zu den Inhalten des Konzepts.
Informationen zum Masernschutzgesetz
Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist, ist der wirksame Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern.
Keine Nachweispflicht für Sportvereine mit ihren eigenen Aktivitäten wie dem Trainingsbetrieb. Sportvereine mit ihren eigenen Aktivitäten wie dem Trainingsbetrieb sowie ihre Ferien- und Trainingslager sind von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern nicht betroffen.
Sportvereine müssen den Status zur Immunität gegen Masern für ihren Trainingsbetrieb und ihre Trainingslager nicht überprüfen:
Sportvereine gelten nicht als sog. Gemeinschaftseinrichtungen, die Impfschutz überprüfen müssen und fallen somit nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes. Außerdem sind Ferienlager (§ 33 Nummer 5 IfSG) von der Nachweispflicht von Impfschutz oder der Immunität gegen Masern ausgenommen. Somit sind auch Ferienlager bzw. Trainingslager von Sportvereinen nicht betroffen.
Nachweispflicht für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen an Schulen oder Kindertagesstätten. Sehr wohl muss der Masernschutz aber an sog. Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas nachgewiesen werden. Das heißt, auch Freiwilligendienstleistende, Übungsleiter/innen, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt sind, müssen die Immunität nachweisen. Ihr Impfstatus muss erhoben werden. Hierfür stehen zwei Verfahren zur Verfügung (s.u.). Es gibt für diejenigen, die bereits vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstätten tätig waren, eine Übergangsfrist für den Nachweis bis Juli 2021.
Nachweispflicht für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen an Schulen oder Kindergärten:
Sobald ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen/-verbänden an Schulen oder Kindertagesstätten tätig werden, kommt diese
Einrichtung in die Pflicht, den Immunitätsstatus zu überprüfen.
Es stehen zwei Verfahren zur Verfügung:
a) Vorabbestätigung der*des Freiwilligendienstleistenden bzw. ehren- oder hauptamtlich Tätigen, dass er*sie den Nachweis an Schule/Kindertagesstätte vorlegen wird oder
b) Delegation der Nachweiskontrolle durch die Schule/Kindertagesstätte an den Sportverein/freien Träger.
Zu 2a) Vorabbestätigung der/des Freiwilligendienstleistenden bzw. ehren- oder hauptamtlich Tätigen, dass er*sie den Nachweis an Schule/Kindertagesstätte
vorlegen wird
Medizinische Daten sind besonders geschützt und der Sportverein/-verband bzw. Träger darf diese nicht ohne verpflichtenden Grund erheben. Um aber frühzeitig über die
Nachweispflicht an Schule oder Kindertagesstätte zu informieren und Problemsituationen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens z.B. für Freiwilligendienste folgende
Punkte zur Bestätigung einzufügen. Die Bewerber*innen kreuzen an (mit ja/nein):
„Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Personen, die an Schulen oder Kindergärten tätig werden sollen, der Schulleitung vor Beginn ihrer Tätigkeit
einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie durch zwei Masernimpfungen ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Ich bestätige, dass ich den Nachweis vorlegen werde und auch
an einer Schule/Kita eingesetzt werden kann.“ - Ja/nein
In die Vereinbarung zwischen Einsatzstelle, Träger und Freiwillige kann folgender Passus aufgenommen werden:
„Der*die Freiwillige bestätigt, dass er*sie gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun ist und somit nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in
Gemeinschaftseinrichtungen, etwa in Kindergärten oder Schulen, eingesetzt werden kann. Sollte ein entsprechender Nachweis nicht bei Einsatzbeginn vorliegen, ist die Einsatzstelle bzw. der Träger
dazu berechtigt, die Vereinbarung außerordentlich zu kündigen.“
Oder:
„Die Einsatzstelle bestätigt, dass der*die Freiwillige nicht in Gemeinschaftseinrichtungen, etwa in Schulen oder Kindergärten eingesetzt wird, und insofern auf
die Vorlage des o.a. Nachweises verzichtet werden kann.“
Wenn Personen bereits vor dem 1. März 2020 an der Schule tätig waren, bleibt bis 31. Juli 2021 Zeit für die Erbringung des Nachweises.
Zu 2b) Delegation der Nachweiskontrolle durch die Schule/Kindertagesstätte an den Sportverein/-verband bzw. freien Träger
Die Gemeinschaftseinrichtung (Schule/Kindertagesstätte) kann, wenn gewünscht, die Kontrolle an den Sportverein oder den Träger delegieren (Achtung: ob dies der
Schule oder der Kindertagesstätte grundsätzlich möglich ist, ist mit den zuständigen Landesbehörden zu klären). Die Delegation muss schriftlich geschehen, die Information über den
Immunitätsstatus bleibt aber besonders datenschutzrechtlich geschützt. Daraus ergeben sich Besonderheiten für die Dokumentation dieser Information.
Bitte erkundigen Sie sich auch bei Ihren Schulbehörden oder dem Kultus- und Gesundheitsministerium, wie die Regelung in Zusammenhang mit Ihrem Bundesland umgesetzt
wird. In einigen Ländern und deren Behörden werden bereits Musterformulare z.B. für die Delegation der Kontrollpflicht an Vereine bereitgestellt.
Art des Nachweises kommunizieren
Es sollte sichergestellt sein, dass die Schule/Kindertagesstätte auch über die Erbringung des Nachweises ordnungsgemäß unterrichtet wird. Dabei muss die
Gemeinschaftseinrichtung u.a. darüber in Kenntnis gesetzt werden, auf welche Art der Nachweis durch die Freiwilligen oder ehren- und hauptamtlich Tätigen erbracht
wurde.
§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG n.F. sieht im Wesentlichen fünf mögliche Nachweise vor:
Aus den verschiedenen Arten der Nachweise können sich für die kontrollierende Organisation unterschiedliche Abläufe ergeben (wer bringt den Nachweis ein, wo/wie wird
vorgelegt und ggf. verifiziert, welche Dokumente fallen dadurch an), die ggf. in unterschiedlichen Prozessen abgebildet werden sollten.
Sicherstellung der korrekten Erfassung
Die prüfende Person beim Träger/Sportverein/-verband sollte geschult darin sein, einen Impfpass bzw. eine ärztliche Bescheinigung entsprechend lesen zu können.
Alternativ sollte sichergestellt sein, dass ggf. medizinisches Fachpersonal unterstützen kann.
Dokumentation der Daten
Dem von anderen Verbänden beschriebenen und empfohlenen Vorgehen schließt sich die dsj an:
„Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO fordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das notwendige Maß beschränkt sein muss (Grundsatz der Datenminimierung). Das
spricht dafür, davon Abstand zu nehmen, eine Kopie von der Impfdokumentation (Impfpass, Kontraindikation, Immunitätsnachweis etc.) anzufertigen und zur (Personal-)Akte zu nehmen
- es sei denn, die zuständige Landesbehörde oder Gemeinschaftseinrichtung hat explizit anderes vorgeschrieben (z.B. eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Verfügung gestellt, die
berechtigt, Kopien zu erstellen und diese an die Gemeinschaftseinrichtung zu senden – siehe Senat der Freien Hansestadt Bremen, Stand 5.02.2020). Alternativ kann die Leitung der Einrichtung so
vorgehen, sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen und einen internen Vermerk darüber zu fertigen, dass – ggf. wann, von wem und in welcher Form - der Nachweis eines Impfschutzes erbracht
worden ist. Dies könnte zusätzlich durch die Anwendung des „4-Augen-Prinzips“ abgesichert werden. In jedem Fall sind die damit betrauten/prüfenden Personen auf Verschwiegenheit zu
verpflichten“.
Sinnvoll kann das Erstellen einer Tabelle sein, mit deren Hilfe sich der interne Vermerk dokumentieren lässt. Hier empfiehlt sich ein Vorgehen wie in Fällen der
Einsichtnahme in ein polizeiliches Führungszeugnis.
Weiterführende Informationen bekommst du auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.